Verwaltungsgerichtshof
19.02.1997
94/13/0206
Daraus, daß es durch die Verpachtung des Klientenstockes des Geschäftsführers der GmbH an die Gesellschaft nicht zu einer Beendigung des Betriebes des Geschäftsführers gekommen ist, folgt, daß die GmbH schon aus diesem Grund iSd Paragraph 10, Absatz 5, EStG 1988 einen Betrieb erworben hat, sodaß ein Abzug des Investitionsfreibetrages nicht möglich ist.