Verwaltungsgerichtshof
19.02.1997
94/13/0206
GRS wie 82/14/0118 E 15. Februar 1983 VwSlg 5753 F/1983; RS 1 (hier EStG 1988 heranzuziehen)
Die Verpachtung eines Betriebes ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis E 11.3.1981, 528/80, 26.11.1975, 1303/75 und die dort zitierte Judikatur) für sich allein in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, EStG 1972 anzusehen. Die Frage, ob eine solche im Fall einer Verpachtung dennoch anzunehmen ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab; sie wird dann bejaht, wenn diese Umstände objektiv darauf schließen lassen, daß der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen (Hinweis auf E 18.6.1979, 3345/78), für welche Annahme das Zurücklegen der Gewerbeberechtigung, hohes Alter des Verpächters, Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter Indizien, jedoch nicht in jedem konkreten Falle auch Voraussetzung sind. Vielmehr liegt Aufgabe des Betriebes im Falle von dessen Verpachtung in der Regel nicht, in konkret gegebenen Fällen aber stets dann vor, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Verpächter selbst diesen Betrieb nie mehr wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird; nicht nötig hingegen ist es, daß letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher Unmöglichkeit für immer völlig ausgeschlossen ist (Hinweis E 4.5.1982, 82/14/0041).