Verwaltungsgerichtshof
19.02.1997
94/13/0206
Nach stRSp des VwGH ist eine Betriebsübertragung zu bejahen, wenn ein sogenannter lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 15.2.1994, 91/14/0248). Der Klientenstock eines Wirtschaftstreuhänders stellt in der Regel die wesentliche Grundlage seines Betriebes dar (Hinweis E 11.11.1992, 91/13/0152).