Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1997

Geschäftszahl

94/13/0206

Rechtssatz

Nach stRSp des VwGH ist eine Betriebsübertragung zu bejahen, wenn ein sogenannter lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 15.2.1994, 91/14/0248). Der Klientenstock eines Wirtschaftstreuhänders stellt in der Regel die wesentliche Grundlage seines Betriebes dar (Hinweis E 11.11.1992, 91/13/0152).