Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Geschäftszahl

94/13/0203

Rechtssatz

Aufwendungen eines Arbeitnehmers iZm seiner Betriebsratstätigkeit sind keine Werbungskosten, soweit die Betriebsratstätigkeit nicht ihrerseits eine Einkunftsquelle darstellt (Hinweis E 21.11.1995, 95/14/0070; E 20.6.1995, 92/13/0298).