Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Geschäftszahl

94/13/0200

Rechtssatz

Daß die objektive Rechtswidrigkeit der Überschreitung des Prüfungsauftrages durch die Prüfungsorgane eine Rechtswidrigkeit der auf den Ergebnissen der überschießenden Prüfungshandlungen basierenden Abgabenbescheide nicht nach sich ziehen kann, folgt aus Paragraph 166, BAO. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden (Hinweis E 28.1.1980, 3431/78; E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133; E 24.9.1996, 93/13/0018; E 26.11.1996, 92/14/0212).