Verwaltungsgerichtshof
28.05.1997
94/13/0200
Daß die objektive Rechtswidrigkeit der Überschreitung des Prüfungsauftrages durch die Prüfungsorgane eine Rechtswidrigkeit der auf den Ergebnissen der überschießenden Prüfungshandlungen basierenden Abgabenbescheide nicht nach sich ziehen kann, folgt aus Paragraph 166, BAO. Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden (Hinweis E 28.1.1980, 3431/78; E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133; E 24.9.1996, 93/13/0018; E 26.11.1996, 92/14/0212).