Verwaltungsgerichtshof
28.05.1997
94/13/0200
Die den Abgabenbehörden gemäß Paragraphen 114, f BAO zukommenden Obliegenheiten zur Erforschung der für die Abgabenbemessung wesentlichen Umstände fallen nicht dadurch weg, daß gegen den Abgabepflichtigen ein Finanzstrafverfahren anhängig ist. Auch gegen einen der Begehung einer Abgabenverkürzung verdächtigen Abgabepflichtigen sind Abgabenverfahren zu führen und Abgabenbescheide zu erlassen. Auch eine nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage, welche sich unverändert in den Bestimmungen der Paragraphen 147, ff BAO findet (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155, S 145). Dafür, daß die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht der Abgabenbehörde zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung iSd Paragraph 167, Absatz 2, BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze.