Verwaltungsgerichtshof
28.04.1999
94/13/0196
Auch wenn es zutreffen mag, dass die Abgabepflichtige durch ihre berufliche Tätigkeit genötigt ist, für ihr äußeres Erscheinungsbild mehr Geld aufzuwenden als in anderen Berufsgruppen üblich ist, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesem Aufwand um einen solchen handelt, der typischer Weise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und der auch dann unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 fällt, wenn er zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.