Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

94/13/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/22 90/13/0152 4

Stammrechtssatz

Die Beurteilung von Vergütungen als sonstige Bezüge mag zur Folge haben, daß später ausgezahlte sonstige Bezüge zwar nicht mehr (zur Gänze) innerhalb des Jahressechstels zugeflossen sind und der Arbeitgeber für diese Bezüge daher zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat. Dies berechtigt die Abgabenbehörde jedoch nicht zu einer Aufrechnung. Aus der Bestimmung des Paragraph 240, Absatz 3, BAO ergibt sich nämlich, daß die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge nur in den dort ausdrücklich angeführten Fällen versagt werden darf. Soweit demnach ein Ausgleich (eine Rückzahlung) weder gemäß Paragraph 240, Absatz eins, BAO durch den Arbeitgeber als Abfuhrpflichtigen noch (was bei sonstigen Bezügen allerdings von vornherein ausscheidet) im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist, sind zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuerbeträge zu erstatten.