Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

94/13/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0107 2

Stammrechtssatz

Dem durchschnittlichen AbgPfl ist die genaue Kenntnis darüber, wie und in welcher Höhe die einzelnen Lohnbestandteile - insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen und durchaus nicht einfachen Sonderregelungen der Paragraphen 67 und 68 EStG 1972 - zu versteuern sind, nicht zumutbar. Für einen Rückzahlungsantrag nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO betreffend Lohnsteuer muß es daher genügen, daß der Lohnsteuerpflichtige konkretisiert, welche gesetzliche Vorschrift beim Steuerabzug vom Arbeitslohn unbeachtet geblieben ist oder unrichtig angewendet wurde. Eine einwandfreie Lohnsteuerberechnung, aus der das Ausmaß der zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer ziffernmäßig ersichtlich ist, muß der Antrag hingegen nicht enthalten.