Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1997

Geschäftszahl

94/13/0185

Rechtssatz

Die Aufgabe des VwGH liegt darin, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern (Hinweis E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11), nicht aber darin, Ablehnungsentscheidungen des VfGH einer Kontrolle zu unterziehen (Hinweis B 11.11.1992, 92/13/0213, B 24.11.1993, 93/13/0071). An der fehlenden Prüfungskompetenz auf verfassungsrechtlicher Ebene kann auch ein bloßes "Umstellen" der behaupteten Verfassungswidrigkeit auf eine Rechtswidrigkeit wegen zugrundeliegender verfasssungswidriger Norm nichts ändern.