Verwaltungsgerichtshof
23.11.1994
94/13/0182
Die Verpflichtung zur Leistung von Kirchenbeiträgen ist Ausfluß der in der Privatsphäre getroffenen Entscheidung, einer religiösen Gemeinschaft angehören zu wollen. Dieser Grundsatz muß auch und umsomehr für einen geistlichen Amtsträger gelten, dessen Bekenntnis zur betreffenden Religionsgemeinschaft aus persönlicher Überzeugung - ungeachtet der formalen Berufsvoraussetzungen - geradezu als Grundvoraussetzung für die Ausübung seines Berufes angesehen werden muß.