Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1994

Geschäftszahl

94/13/0182

Rechtssatz

Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Abgabepflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Abgabepflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121).