Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1994

Geschäftszahl

94/13/0182

Rechtssatz

Die Formulierung im Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 "Aufwendungen zur ..."

bringt deutich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muß sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur.