Verwaltungsgerichtshof
15.11.1995
94/13/0142
Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Hinweis E 10.11.1987, 85/14/0128; E 9.12.1992, 91/13/0094; E 21.12.1994, 93/13/0047). (Hier: Die bei einem Regisseur, Schauspieler und Werbesprecher infolge einer defekten Zahnprothese auftretenden Sprechstörungen dürfen ausschließlich im Bereich der beruflichen Tätigkeit zum Tragen kommen, so beispielsweise nur beim "Mikrophonsprechen" erkennbar sein).