Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1995

Geschäftszahl

94/13/0142

Rechtssatz

Krankheitskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (Hinweis E 10.11.1987, 85/14/0128; E 9.12.1992, 91/13/0094; E 21.12.1994, 93/13/0047). (Hier: Die bei einem Regisseur, Schauspieler und Werbesprecher infolge einer defekten Zahnprothese auftretenden Sprechstörungen dürfen ausschließlich im Bereich der beruflichen Tätigkeit zum Tragen kommen, so beispielsweise nur beim "Mikrophonsprechen" erkennbar sein).