Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Geschäftszahl

94/13/0126

Rechtssatz

Ist die Einkünfteermittlung nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr von vornherein unzulässig, kann sich die Frage der "Notwendigkeit eines Überganges von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein Kalenderjahr" nicht stellen. Die Behörde hat damit den für das "abweichende Wirtschaftsjahr" vom 1.3.1988 bis 28.2.1989 ermittelten Gewinn insoweit zu Unrecht der Einkommensermittlung für das Kalenderjahr 1989 zugrunde gelegt, als dieser auf den Zeitraum 1.3. bis 31.12.1988 entfiel.