Verwaltungsgerichtshof
18.10.1995
94/13/0121
Ob jemand selbständig oder unselbständig ist, ist nicht nach den vertraglichen Abmachungen, sondern stets nach dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit zu beurteilen. Das Gesamtbild einer Tätigkeit ist dabei daraufhin zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Wesentliche Merkmale für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist das Unternehmerwagnis (Unternehmerrisiko) bzw das Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers (Hinweis E 25.1.1995, 93/15/0038). Die Abrechnung nach geleisteten Arbeitstunden ist als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit zu betrachten, spricht doch ein vereinbarter Stundenlohn grundsätzlich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (Hinweis E 31.3.1987, 84/14/0147, E 5.10.1994, 92/15/0230). Findet die Tätigkeit unter Anweisungen eines beauftragten Baumeisters bzw Architekten statt, so ist eine einem Selbständigen vergleichbare Freizügigkeit in der Arbeitseinteilung und Arbeitsdurchführung (ein Arbeiten "nach eigenem Plan") nicht gegeben.