Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Geschäftszahl

94/13/0101

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß ein Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit regelmäßig erst bei STÄNDIGEM Aufenthalt von länger als einer Woche vorliegt. Solches hat der VwGH lediglich in Fällen ausgesprochen, in welchen Dienstverrichtungen an einem Ort erstmalig erfolgten. Sofern die Dauer einer wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, daß aus den im E 2.8.1995, 93/13/0099 und im E 20.9.1995, 94/13/0253, 0254 angeführten Gründen von einem Verpflegungsmehraufwand nicht mehr gesprochen werden kann, bedarf es keines STÄNDIGEN Aufenthaltes von mehr als einer Woche mehr. Vielmehr wäre diesfalls auch bei einem Aufenthalt von etwa einzelnen Tagen nicht von einer Reise iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 auszugehen (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0099).