Verwaltungsgerichtshof
30.09.1998
94/13/0099
Paragraph 4, Absatz eins, EndbesteuerungsG 1993 normiert zur Frage, wann die Amnestie ausgeschlossen ist, die bestimmte Kenntnis des Steuerpflichtigen, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand ua abgabenrechtlicher Ermittlung sind. Dies ist nicht nur dann als erfüllt anzusehen, wenn Ermittlungen hinsichtlich der Höhe von dem Grunde nach bekannten Einkünften angestellt werden, sondern auch dann, wenn die Behörde dahingehende Ermittlungen anstellt, ob überhaupt durch verzinsliche Anlage von bekanntem Vermögen entsprechende Einkünfte vorliegen.