Verwaltungsgerichtshof
15.03.1995
94/13/0065
Die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG geforderten Angaben im Beschwerdeschriftsatz, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, dienen nicht nur der diesbezüglichen Prüfung durch den VwGH; sie ermöglichen auch dem Verfasser des Beschwerdeschriftsatzes in einem gewissen Ausmaß die ihm obliegende Kontrolle, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wird. Wird der Tag der Zustellung richtig bekanntgegeben bzw ist er durch eine richtige Eingangsstampiglie auf dem angefochtenen Bescheid klar erkennbar, so würde ein Übersehen des Fristenablaufes zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beschwerdeschriftsatzes nicht mehr ein Versehen minderen Grades darstellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/13/0066