Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1995

Geschäftszahl

94/13/0065

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG geforderten Angaben im Beschwerdeschriftsatz, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, dienen nicht nur der diesbezüglichen Prüfung durch den VwGH; sie ermöglichen auch dem Verfasser des Beschwerdeschriftsatzes in einem gewissen Ausmaß die ihm obliegende Kontrolle, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wird. Wird der Tag der Zustellung richtig bekanntgegeben bzw ist er durch eine richtige Eingangsstampiglie auf dem angefochtenen Bescheid klar erkennbar, so würde ein Übersehen des Fristenablaufes zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beschwerdeschriftsatzes nicht mehr ein Versehen minderen Grades darstellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/13/0066