Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

94/13/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0243 2

( hier nur Satz 2)

Stammrechtssatz

Eine unterbliebene Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung bzw Hinzurechnung nach Paragraph 7, Ziffer 3, GewStG stellt kein zu berichtigendes Versehen iSd Paragraph 293, Absatz eins, BAO dar. Der normative Gehalt des Paragraph 293, Absatz eins, BAO stellt darauf ab, die Möglichkeit zu schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichen Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Fehler, die der Abgabenbehörde bereits im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigungsfähig iSd Paragraph 293, BAO, und zwar auch dann nicht, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt (Hinweis E 20.6.1990, 89/13/0113).