Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Geschäftszahl

94/13/0041

Rechtssatz

Nach Paragraph 60 a, Absatz 3, GehG 1956 handelt es sich bei der Erzieherzulage keineswegs um einen Zuschlag zur Nachtarbeit iSd Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988; im Hinblick auf die Komplexität der mit der Erzieherzulage abgegoltenen Dienstleistungen kann dabei auch eine allenfalls als Zuschlag für die Nachtarbeit anzusehende Tangente nicht ermittelt werden.