Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Geschäftszahl

94/13/0032

Rechtssatz

Nach Paragraph 19, Absatz 2, EStG 1972 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, für das sie geleistet worden sind. Dies gilt auch für die Absetzung von Sonderausgaben iSd Paragraph 18, EStG. Aus Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, EStG folgt, daß bei Eintritt oder bei Austritt aus der Steuerpflicht während des Kalenderjahres das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen besteuert wird. Daraus folgt weiters, daß es für den sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 19, EStG auf die Vorgänge innerhalb des Bestehens der Steuerpflicht ankommt. Die strikte Zuordnungsregel des Paragraph 19, Absatz 2, EStG kann - abgesehen von den im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen - nicht durchbrochen werden. Aus dem Umstand, daß in Einzelfällen - vergleiche die Regelung bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben und Paragraph 19, Absatz 3, EStG 1988 - eine Durchbrechung des strikten Abflußprinzips gesetzlich vorgesehen ist, kann nicht auf eine Durchbrechung dieses Prinzips auch in weiteren, vom Gesetz nicht berücksichtigten Fällen geschlossen werden.