Verwaltungsgerichtshof
28.05.1997
94/13/0032
GRS wie 85/14/0015 E 4. Juni 1985 RS 1
(hier: eingerichtete Arztpraxis)
Fallen dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zu, daß von einem Übergang des Betriebes des Erblassers an den Erben gesprochen werden kann, so sind die Verfügungen über das Betriebsvermögen (Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Liquidation) DEM ERBEN zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Betriebsfortführung nicht berechtigt ist (hier mangels Erfüllung berufsrechtlicher Voraussetzungen).