Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Geschäftszahl

94/13/0032

Rechtssatz

In dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Sachbescheid sind Änderungen nicht nur hinsichtlich der von Wiederaufnahmegründen berührten Bescheidelemente zulässig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 307,, Rz 5). Eine Ausnahme davon ist lediglich in Paragraph 307, Absatz 2, BAO vorgesehen. Aus dieser Bestimmung kann aber keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß die Abgabenbehörde selbst Änderungen in den von den Wiederaufnahmegründen nicht berührten Bescheidelementen nicht vornehmen dürfte (Hinweis E 25.3.1992, 90/13/0238).