Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

94/13/0027

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass durch die Inanspruchnahme so genannter Finanzierungswahlrechte das buchmäßige Eigenkapital eines Gewerbebetriebes in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen werden kann, wodurch sich auch Auswirkungen auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlagen ergeben. Warum aber die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen nur im Bereich der einkommensteuerlichen (körperschaftsteuerlichen) Gewinnermittlung, nicht jedoch im Bereich der davon abgeleiteten Gewerbeertragsermittlung mit dem Gleichheitsgebot in Einklang zu bringen wären, vermag der VwGH nicht zu erkennen.