Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1996

Geschäftszahl

94/13/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum

(Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0103).