Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Geschäftszahl

94/13/0015

Rechtssatz

Stützt sich die Berufungsbehörde in ihrer Beurteilung auf - allerdings im Berufungsverfahren, und zwar insb in der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erörterte - Umstände, die vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht worden sind, liegt darin kein Verstoß gegen ein "Überraschungsverbot" (Hinweis E 30.5.1995, 93/13/0217).