Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1995

Geschäftszahl

94/12/0317

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0126 E 27. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, dh wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht.