Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Geschäftszahl

94/12/0240

Rechtssatz

Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach Paragraph 75, BDG 1979 dient grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang steht; dies gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des (öffentlich-rechtlichen) Dienstgebers (hier: Berufsfußballer, nach zehn Jahren Karenzurlaub wurde die Verlängerung des Karenzurlaubes versagt).