Verwaltungsgerichtshof
28.05.1997
94/12/0240
Bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubes kann auch dann, wenn der für die Karenzierung maßgebende Grund (hier: Ausübung der Tätigkeit als Berufsfußballer), der in der Vergangenheit zur Bewilligung eines solchen Urlaubes geführt hat, fortdauert, die Interessensabwägung zu Lasten des Beamten ausgehen. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich die Dauer des bereits erteilten Karenzurlaubes (hier: zehn Jahre) in Beziehung zu dem für die Karenzierung vom Beamten geltend gemachten Grund.