Verwaltungsgerichtshof
28.05.1997
94/12/0240
GRS wie VwGH E 1992/02/19 90/12/0156 1
Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, daß ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen.