Verwaltungsgerichtshof
16.11.1994
94/12/0158
Eine Dienstunfähigkeit auch iSd inhaltlich dem Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 gleichen Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 liegt nur dann vor, wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984, nämlich die Nichterfüllbarkeit der dienstlichen Aufgaben UND die Unmöglichkeit der Zuweisung eines zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes, der sozial zumutbar ist, gegeben sind, wobei auf die beschränkten Einsatzmöglichkeiten der Landeslehrer iSd Paragraph 19, ff LDG 1984 Bedacht zu nehmen ist (Hinweis E 14.4.1994, 93/12/0330).