Verwaltungsgerichtshof
17.05.1995
94/12/0003
Durch die Statuierung der Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wird der Dienstbehörde ein wirksames Mittel zur Klärung der (Vorfrage) Frage an die Hand gegeben, ob festgestellte Mängel in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in seiner (unverschuldeten) mangelnden körperlichen oder geistigen Eignung ihren Grund haben oder ihm als Verschulden zuzurechnen sind, und ob dementsprechend mit einer Versetzung in den Ruhestand vorzugehen ist oder Disziplinarmaßnahmen in die Wege zu leiten sind. Berechtigte Zweifel iSd Paragraph 52, BDG 1979 bestehen dann, wenn die Dienstbehörde kein klares Bild darüber gewinnen kann, ob Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit gegeben ist. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind oder nicht, soll gerade durch die ärztliche Untersuchung festgestellt werden (Hinweis E 25.4.1991, 91/09/0023, VwSlg 13431 A/1991). Wann "berechtigte Zweifel" iSd Paragraph 52, BDG 1979 bestehen, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/12/0015