Verwaltungsgerichtshof
17.05.1995
94/12/0003
An der Qualifikation einer dienstrechtlichen Maßnahme als Dienstzuteilung vermag auch ein allenfalls eingeschränkter Wirkungsbereich des Beamten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht bei der Zuteilungsdienststelle nichts zu ändern. Ebensowenig ist die Dienstbehörde verhalten, mit der Dienstzuteilung zuzuwarten, um dem Beamten die Möglichkeit einzuräumen, sich "in Ruhe und möglichst unerschreckt auf eine vertrauensärztliche Untersuchung" oder auf das bevorstehende Weihnachtsfest vorzubereiten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/12/0015