Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Geschäftszahl

94/12/0003

Rechtssatz

An der Qualifikation einer dienstrechtlichen Maßnahme als Dienstzuteilung vermag auch ein allenfalls eingeschränkter Wirkungsbereich des Beamten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht bei der Zuteilungsdienststelle nichts zu ändern. Ebensowenig ist die Dienstbehörde verhalten, mit der Dienstzuteilung zuzuwarten, um dem Beamten die Möglichkeit einzuräumen, sich "in Ruhe und möglichst unerschreckt auf eine vertrauensärztliche Untersuchung" oder auf das bevorstehende Weihnachtsfest vorzubereiten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/12/0015