Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

94/11/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0091 1

Stammrechtssatz

Hat der Besch im Verwaltungsverfahren keinen die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründenden KONKRETEN Leidenszustand behauptet, ist die belBeh nicht verpflichtet, den Besch auf Grund des gestellten Antrages auf zur Zeit der Amtshandlung bestandene gesundheitliche Behinderungen untersuchen zu lassen.