Verwaltungsgerichtshof
19.03.1996
94/11/0131
Auch wenn die betreffende Arbeitnehmerin dem Besch gegenüber weisungsgebunden und berichtspflichtig ist und eine Zeitstempelkarte verwenden muß (und hinsichtlich ihrer Entlohnung über keinen Sondervertrag verfügt), reicht es in Ansehung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 2, Absatz 2, Litera f, BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 für eine "verantwortliche Stellung leitender Art" aus, daß sie selbständig über die Aufnahme bzw Kündigung von Mitarbeitern entscheiden kann, wobei ihr 19 Mitarbeiter unterstehen. Daß ihr hiebei auf den gesamten Betrieb bezogen keine leitende Funktion zukommt, ist hier nicht von Bedeutung.