Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Geschäftszahl

94/11/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/22 92/18/0354 6

Stammrechtssatz

Zum Unterschied vom Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG erfordert der des Paragraph 2, Absatz 2, Litera f, des BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 nicht die selbstverantwortliche Übertragung der Führungsaufgaben an leitende Angstellte; es genügt vielmehr, daß Dienstnehmerinnen "verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben". Die beiden Begriffe weichen somit insoweit voneinander ab, als es für die Beurteilung als "leitender Angestellter" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG in stärkerem Maße auf den faktischen Einfluß und die Funktion des betreffenden Arbeitnehmers ankommt. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera f, des BG über die Nachtarbeit der Frauen setzt hingegen nicht voraus, daß die betreffende Arbeitnehmerin im Unternehmen eine im derartigen Ausmaß herausgehobene, einflußreiche Position einnimmt.