Verwaltungsgerichtshof
06.05.1996
94/10/0116
GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0186 1
(hier auch betreffend Paragraph 74, Absatz eins, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 8, Litera f, LMG 1975 und Paragraph 7, Absatz eins, LMG 1975, Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, LMG 1975, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 8, Litera g, LMG 1975 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, LMG 1975)
Es ist dem Beschuldigten (hier: Gesellschafter einer OHG) im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0121, und E 19.5.1994, 93/17/0332). Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hatte (Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0040).