Verwaltungsgerichtshof
04.09.1995
94/10/0099
Hat der Beschuldigte es trotz der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, 1992, S 251
f) sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Berufungsverfahren unterlassen, die ihm zur Last gelegte Tat konkret zu bestreiten, so konnte die Berufungsbehörde von der Aufnahme weiterer Beweise zur Klärung der Frage, wer das strafbare Verhalten (hier nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, Tir NatSchG 1991) verwirklicht habe, zu Recht absehen.