Verwaltungsgerichtshof
24.10.1994
94/10/0097
Durch den Kauf einer Teilfläche eines als Rodungsfläche bewilligten Grundstückes geht die diese betreffende Rodungsbewilligung einschließlich der ihr beigefügten Nebenbestimmung an den Erwerber über. Für die Annahme, diese Nebenbestimmung gelte für den Erwerber nicht, weil ihm ihre Einhaltung unmöglich sei, fehlt es an jeglicher normativer Grundlage. Es ist Sache des Erwerbers, zu entscheiden, ob er ein Grundstück kauft, das mit einer derart eingeschränkten Rodungsbewilligung versehen ist.