Verwaltungsgerichtshof
06.05.1996
94/10/0079
Bei einer Vereinbarung, wonach sämtliche Genossenschaftsbeiträge durch die Einräumung von Bezugsrechten abgegolten sein sollen, handelt es sich gegebenenfalls um eine - je nach näherer Ausgestaltung Elemente der Schuldänderung (Paragraph 1379, ABGB) und/oder des Vergleiches (
Paragraph 1380, ABGB) beinhaltende - Vereinbarung, die sich auf die Genossenschaftsbeiträge dem Grunde nach bezieht und deren rechtliches Schicksal regelt. Streitigkeiten über wirksames Zustandekommen und Erfüllung einer solchen Vereinbarung sind Streitigkeiten, für die - im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistung des Genossenschaftsbeitrages - das Genossenschaftsverhältnis bestimmend ist und die daher Gegenstand des Verfahrens über die Vorschreibung von Genossenschaftsbeiträgen iSd Paragraph 73, Absatz 2, ForstG 1975 sind. Die Behörde kann daher eine Auseinandersetzung mit dieser Vereinbarung nicht mit der Begründung verweigern, es handle sich um eine zivilrechtliche Gegenforderung.