Verwaltungsgerichtshof
29.01.1996
94/10/0064
Die Verweisung der Einwendungen des Einforstungsberechtigten an die Agrarbehörde durch die Forstbehörde hindert den Einforstungsberechtigten nicht, allfällige Ansprüche aus der Beeinträchtigung seines Einforstungsrechtes im dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.