Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

94/10/0064

Rechtssatz

Die Verweisung der Einwendungen des Einforstungsberechtigten an die Agrarbehörde durch die Forstbehörde hindert den Einforstungsberechtigten nicht, allfällige Ansprüche aus der Beeinträchtigung seines Einforstungsrechtes im dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.