Verwaltungsgerichtshof
29.01.1996
94/10/0064
Die sachliche Zuständigkeit der Behörden ergibt sich nicht unmittelbar aus den Vorschriften der Bundesverfassung über die Verteilung der Staatsfunktionen im Bundesstaat, sondern richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften (Paragraph eins, AVG).