Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

94/10/0064

Rechtssatz

Die sachliche Zuständigkeit der Behörden ergibt sich nicht unmittelbar aus den Vorschriften der Bundesverfassung über die Verteilung der Staatsfunktionen im Bundesstaat, sondern richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften (Paragraph eins, AVG).