Verwaltungsgerichtshof
29.01.1996
94/10/0064
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 19, Absatz eins, ForstG 1975 und Paragraph 20, Absatz eins, ForstG 1975 unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften.