Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

94/10/0064

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 19, Absatz eins, ForstG 1975 und Paragraph 20, Absatz eins, ForstG 1975 unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Kompetenzvorschriften.