Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
94/10/0059
GRS wie VwGH E 1991/10/14 91/10/0112 3
Nur die öffentliche Prostitution ist unter Strafe gestellt. Das Vlbg SittenpolG sieht dementsprechend auch nur das Verbot der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht und das Anbieten hiezu vor. Dabei wohnt dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit das Merkmal der Öffentlichkeit inne. Durch die Gewerbsmäßigkeit der Unzucht hört die sexuelle Betätigung auf, eine private zu sein, da einer unbeschränkten Öffentlichkeit die Kenntnisnahme möglich ist (Hinweis E VfGH 11.10.1980, B 44/80, VfSlg 8907 aus 1980,).