Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
94/10/0059
GRS wie VwGH E 1993/04/26 92/10/0029 5
Nicht nur perverse sowie gleichgeschlechtliche Handlungen fallen unter den Begriff der "Unzucht". Vielmehr ist darunter die Preisgabe des eigenen Körpers für sexuelle Zwecke zur Befriedigung des Partners (in gewerbsmäßiger Absicht vorausgesetzt) zu verstehen, wozu insbesondere die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs zählt (Hinweis E 14.10.1991, 91/10/0112). Die Auffassung, daß keine Unzucht vorliege, wenn der Geschlechtsverkehr in einem Separee durchführt werde, die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei und niemand diese Tätigkeit beobachten könne, findet im Gesetz keine Deckung.