Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1994

Geschäftszahl

94/10/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 90/12/0214 2

VwSlg 13388 A/1991

(hier: schon in anderen Verfahren hat der Bf ähnliche, ohne Erfolg bis zu den Höchstgerichten verfolgte Einwendungen vorgebracht sowie zahlreiche Erörterungen ähnlicher Qualität erstattet).

Stammrechtssatz

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewußtsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Hinweis E 4.9.1973, VwSlg 8448 A/1973).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/10/0014