Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Geschäftszahl

94/09/0382

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0261 1

Stammrechtssatz

Durch die Verwendung des Wortes "auch" in Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, daß neben dem selbstverständlich als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte fungierenden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist (Hinweis E 26.9.1991, 90/09/0190, VwSlg 13497 A/1991).