Verwaltungsgerichtshof
20.04.1995
94/09/0382
GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0261 1
Durch die Verwendung des Wortes "auch" in Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, daß neben dem selbstverständlich als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte fungierenden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist (Hinweis E 26.9.1991, 90/09/0190, VwSlg 13497 A/1991).