Verwaltungsgerichtshof
24.05.1995
94/09/0348
GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 2
(hier betreffend Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, AuslBG in der Fassung BGBl 1990/450)
In der Fassung vor der Nov 1990/450 hat das AuslBG keine besondere Regelung getroffen, wer im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG als Arbeitgeber anzusehen ist. Aus Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG ergibt sich, daß Arbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unter anderem auch derjenige ist, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann.