Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1995

Geschäftszahl

94/09/0321

Rechtssatz

Da das AuslBG seit der Nov BGBl 1988/231 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, kann auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage nur noch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers EIN fortgesetztes Delikt vorliegen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

94/09/0336 E 7. September 1995