Verwaltungsgerichtshof
07.09.1995
94/09/0321
Da das AuslBG seit der Nov BGBl 1988/231 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, kann auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage nur noch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers EIN fortgesetztes Delikt vorliegen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/09/0336 E 7. September 1995